# Verordnung betreffend die Beförderung chinesischer Passagiere auf deutschen Schiffen nach überseeischen Ländern.
Auf Grund des §4 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 verordnet das Kaiserlich Deutsche Konsulat in Anschung der Beförderung chinesischer Passagiere auf deutschen Schiffen nach überseeischen Ländern wie folgt:-
Deutsche Segel- und Dampf-Schiffe, welche mehr als 30 chinesische Passagiere an Bord nach überseeischen Ländern befördern, sind den nachfolgenden Bestimmungen unterworfen.
Dock-Passagiere sind nicht gestattet.
Für jeden über 18 Jahre alten Zwischendeck-Passagier, beziehungsweise für je 2 jüngere Passagiere zwischen 1 und 12 Jahren, muss eine Fläche von mindestens 1,11 Quadratmeter (12 englischen Quadrat-Fuss) und ein Luftraum von 2,15 Kubik-meter (72 englisch Kubik-Fuss) im Zwischendeck, sowie ausserdem noch eine Fläche von 0,46 Quadratmeter (5 englischen Quadrat-Fuss) auf dem Oberdeck freigelassen werden. Chinesische Ärzte, Köche, Diener, Supercargo gelten als Passagiere.
Der für die weiblichen Passagiere im Zwischendeck bestimmte Raum muss von demjenigen für die männlichen Passagiere getrennt sein.
§5. Das Zwischendeck muss gehörig ventiliert, das Schiff mit einer hinreichenden Anzahl von Latrinen, Kochplätzen, sowie mit ordnungsmässigen Leiterr zwischen Ober- und Zwischendeck in ausreichender Weise, ferner mit wenigstens 4 Rettungs-Booten und auch Verladung der eingenommenen Passagiere mindestens mit der nachstehenden Anzahl von Booten versehen sein:--
PassagiereBoote bis 3002 300 bis 6003 600 bis 9004 900 bis 1,5005Eine angemessene Räumlichkeit, und zwar 9 Quadrat-Fuss für je 100 Passagiere, ist als Abtritt einzurichten. Der dadurch in Anspruch genommene Raum ist in entsprechender Weise einzurichten.
Bei der Veranschlagung der Tragfähigkeit des Schiffes soll dieser Raum nicht in Abzug gebracht werden.
§7. An Bord eines jeden Schiffes muss mindestens ein Arzt und ein Dolmetscher sein; für mehr als 500 Passagiere sind mindestens je 2, für mehr als 1,000 Passagiere mindestens je 3 Ärzte und Dolmetscher erforderlich. Chinesische wie nicht-chinesische Ärzte haben ihre Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen Praxis vorher nachzuweisen.
Jedes Schiff muss mit hinreichenden Arzneimitteln versehen sein, über deren Art und Menge erforderlichen Falls Anordnungen entscheiden; ein von Schiffer und Schiffsofficieren beglaubigtes Verzeichnis der Arzneimittel ist mindestens 3 Tage vor Abfahrt des Schiffes dem Kaiserlichen Konsulate einzureichen.
Sämtliche Passagiere haben sich, bevor sie das Schiff betreten, einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen; lebensgefährlich Kranke oder mit ansteckenden Krankheiten Behaftete werden nicht aufgenommen.
Über die stattgehabte Untersuchung hat der Schiffer vor Abgang des Schiffes der Kaiserlichen Konsulat vorzulegen.
§10. Passagiere und deren Gepäck dürfen erst nach Einnahme der gesammten Ladung an Bord genommen werden.
§11. Die zwischen den Auswanderern und deren künftigen Arbeitgebern abgeschlossenen Verträge müssen dem Kaiserlichen Konsulate zur Einsicht und Prüfung vorgelegt werden; widersprechen die Vertragsbedingungen den Vorschriften von Kochi und Billigkeit, so ist das Kaiserliche Konsulat befugt, das Auslaufen des Schiffes zu verhindern.
§12. Bei Abfahrt des Schiffes sollen für jeden Passagier pro Tag der durch das Kaiserliche Konsulat festzustellenden Normal-Reisedauer zu Beginn mindestens vorhanden sein:--
LebensmittelMenge pro Tag Getrockneter oder gesalzener Fisch250 Gramm Fleisch oder Speck100 Gramm Getrocknetes, beziehungsweise frisches Gemüse250 Gramm Thee4 Gramm Wasser1 Liter Brennholz, beziehungsweise Kohlen1 KilogrammSoweit es angeht, ist während der Reise frisches Gemüse zu reichen und in dessen Vorrath, soweit sich herzu unterwegs Gelegenheit bietet, in gehöriger Weise zu erneuern.
Vor Abgang des Schiffes hat der Schiffer ein beglaubigtes Verzeichnis der an Bord genommenen Vorräte dem Kaiserlichen Konsulate einzureichen.
§13. Spätestens 4 Tage vor der Abfahrt, und zwar vor Einnahme der Passagiere, hat der Schiffer den Namen des Schiffes, die Grössenverhältnisse der Decks und den Bestimmungs-Hafen dem Kaiserlichen Konsulate anzugeben.
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Verordnung betreffend die Beförderung chinesischer Passagiere auf deutschen Schiffen nach überseeischen Ländern.
Auf Grund des §4 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10 Jali 1879 verordnet das Kaiserlich Deutsche Konsulat in Anschung der Beförderung chinesischer Passagiere auf deutschen Schiffen nach überseeischen Ländern wie folgt:-
Deutsche Bog-and Dampf-Schiffe, welche mehr aït 30 dunesische Passagiere anz tivem der gestoelen Häfen China's nach ubersesischen Laukera ketórzenu, sind desi nachfolgendou Besti mungen unterworfen.
Dock-Passagiere sind nicht gestatier.
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Für jeden über 18 Jahre alten Zwischendooke-Passagier, beziehungsweise for je 2 jüngere Puesgicce zwischen I und 12 Jahan, mass eine Fische van mindestens 1, 11 Quaicat-meter 12 Haglischen Qurat-Fuss and ein Dohitsuen von 2, 15 Kubik-metaru 72 englisch Kubik-Fuss im Zwischendeck, sowie ausserdem noch eine Fläche von 0, 46 Quadrat-meterum
englischen Quadrat-Fuss auf dem Oberdeck freigelassen werden. Chinesische Aerzte, Foint- seker, Korbed Supercurgus galten als Passagiere.
Der für die weiblichen Pascagiem in Zwischendonk bestimmie Raum muss von demjenigen für die männlitizen Parsagiere getrennt sein.
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An Bord eines jeden Schiffes hat mitigatens ein Aral and sip Dolmetscher zu sein; fo mebe is 500 Passagiere sind mindestens je 2, fur mehr als 1,000 Tassagiere mindestena je 3 Acrete und Dolwesscher erforderlich. Chinesische wie nichtchinesische Aerete haben Burg Berechtigung zur Anabung der ärztlichen Praxis vorher nebzuweisen.
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Samcethebe Passagiere haben sich beror sie das Schiff betreten, einer walieben Elater suchung zu unterworfeu; lebensgeflrict Kranke olov mit austeckenden Krankheiten Behaftete Eine von dan betreffenden Arata ausgestalite Beachinigung werden nicht aufgenommen.
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Nach Bopagering der Bescheinigung Seitens des Scliffe in Abgungshafen difer weitere Fassagiere nicht ein Bewilligung des Konsulats aufgenommen werden,
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